Befreiung oder Beurlaubung
Aus triftigen Gründen können Sie Ihr Kind vom Unterricht befreien oder beurlauben lassen (Art. 35/57(2) BayEUG, §20 BayScho).
Eine Befreiung liegt vor, wenn das Kind z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen darf und eine ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Eine Beurlaubung wird nur in "dringenden Ausnahmefällen" von der Schulleitung genehmigt, z.B. für Arztbesuche, Kuraufenthalte, Hochzeiten oder Todesfälle im engsten Familienkreis, religiöse Veranstaltungen wie Kommunion/Konfirmation oder Teilnahme an außerschulischen leistungssportlichen Veranstaltungen. Bitte beantragen Sie diese rechtzeitig!
Eine Beurlaubung vor und nach den Schulferien wird generell nicht akzeptiert! Bei einer "eigenmächtigen Ferienverlängerung" drohen Bußgelder von bis zu 1000 Euro.