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Beurlaubung / Unterrichtsbefreiung

 

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat hinsichtlich der Beurlaubung und Genehmigung von Unterrichtsbefreiungen genaue Richtlinien erlassen. Danach kann eine Beurlaubung grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

Bitte beachten Sie insbesondere, dass Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien grundsätzlich nicht möglich sind! Auch das Argument mancher Eltern, die Urlaubsreise sei "schon lange gebucht", darf als Begründung für eine Beurlaubung nicht anerkannt werden!

Nur in wichtigen Ausnahmefällen kann die Schulleitung Unterrichtsbefreiungen nach vorherigem schriftlichen Antrag (siehe unten!) genehmigen. In solchen besonderen Fällen (z. B. bei plötzlichem Unfall in der Familie, bei einem Trauerfall etc.) erteilt die Schulleiterin die erforderliche Erlaubnis.

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Lesekompetenz fördern: Expertentipps für Eltern und Lernbegleiter
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